Rechtsprechung
BGH, 07.11.1990 - XII ZR 129/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Einstweilige Anordnung - Ehegattenunterhalt - Feststellungsurteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 620 S. 1 Nr. 6, § 620f Abs. 1 S. 1
Außerkraftsetzung einer einstweiligen Anordnung durch ein Feststellungsurteil - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 705
- MDR 1991, 439
- NJ 1991, 317
- FamRZ 1991, 180
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 07.12.1988 - 4 AZR 471/88
Fürsorgepflicht und Fürsorgerecht des Drittschuldners zur Prüfung der …
Auszug aus BGH, 07.11.1990 - XII ZR 129/89
Als Drittschuldner kann die Beklagte nicht einwenden, die titulierte Forderung stehe der Klägerin im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner (Ehemann) nicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 1988 - NJW 1989, 1053 [BAG 07.12.1988 - 4 AZR 471/88];… Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 829 Rdn. 115;… Zöller/Stöber ZPO 16. Aufl. § 836 Rdn. 6;… Stöber Forderungspfändung 9. Aufl. Rdn. 577, 664;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 835 Anm. 6 A). - BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81
Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
Auszug aus BGH, 07.11.1990 - XII ZR 129/89
a) Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, galt die einstweilige Anordnung für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (11. September 1987) als Regelung des nachehelichen Unterhalts weiter, obwohl sie zunächst den Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit betraf (Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355).
- BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97
Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur …
Der Senat hat die Frage für Leistungsurteile bisher offengelassen und nur für Feststellungs- und klagabweisende Urteile entschieden, daß sie erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam werden und eine einstweilige Anordnung außer Kraft setzen können (Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 129/89 - FamRZ 1991, 180 ff.).Daß der Gesetzgeber in § 620 f ZPO den Begriff der Wirksamkeit verwendet hat, beruht lediglich darauf, daß einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO nicht nur der Zivilprozeßordnung, sondern auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegende Gegenstände erfassen, bei denen bereits die Bekanntgabe an den Betroffenen zur Wirksamkeit führt (Senatsurteil vom 7. November 1990 aaO S. 182).
- OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich …
Der Umstand, daß die Feststellung, eine Unterhaltspflicht bestehe nicht mehr, erst mit Eintritt der Rechtskraft eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f Abs. 1 ZPO darstellt (BGH, FamRZ 1991, 180, 182;… Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 8, Rz. 193), ist insoweit ohne Bedeutung. - OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00
Einstweilige Unterhaltsanordnung: Außerkrafttreten durch anderweitige Regelung …
Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass bei Feststellungsurteilen ebenso wie bei Urteilen, die einen Leistungsantrag abweisen, die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Wirksamkeit als anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO nicht ausreichen könne, weil insoweit kein zur Vollstreckung geeigneter Leistungsbefehl ergehe (FamRZ 1991, 180, 182).
- OLG Hamm, 10.10.1995 - 9 U 68/95
Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse
Vielmehr genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGH VersR 1982, 1141; 1986, 240; 1991, 432 = NJW 91, 747; 91, 705). - AG Bielefeld, 17.05.1988 - 3 III 91/88
Elterliches Recht zur Namenswahl des Kindes und dessen inhaltliche Schranken; …
Dem Schutz des Namensträgers dient die Abwehr von anstößigen oder politisch problematischen Vornamen; der Ordnungsfunktion widerspricht die Beilegung von männlichen Vornamen für Mädchen ebenso wie die Beilegung von weiblichen Vornamen für Knaben (mit Ausnahme des Vornamens Maria) (u.a. BGH. v. 04.02.1959, BGHZ 29, 256 = StAZ 1959, 210 = NJW 1959, 1029; BGH vom 15.04.1959, BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] = StAZ 1959, 238 = NJW 1959, 1581 sowie Beschluß vom 17.01.1979, StAZ 1979, 238) oder ein völlig freies Namensfindungsrecht der Eltern (Diederichsen, Das Recht der Vornamensgebung, NJW 1991, 705 ff. [BGH 07.11.1990 - XII ZR 129/89] mit weit. Nachw.). - FG Baden-Württemberg, 09.08.1995 - 2 K 100/93
Anspruch auf Rückforderung eines aufgrund eines Pfändungsbeschlusses und …
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